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Länderfinanzausgleich

Landespolitik

Aktuelle Einschätzung zum Länderfinanzausgleich und zu den Aussichten für den Erfolg einer Klage von Geberländern

1. Eine Reform des Länderfinanzausgleiches (im Folgenden LFA) sollte darauf abzielen, transparentere Regelungen zu schaffen, das föderale System gerechter auszugestalten und die Anreizfunktionen für die Verbesserung der Finanzkraft der einzelnen Länder ausbauen.

2. Diese Ziele sollten durch eine Reform des LFA auf dem Verhandlungsweg unter Beteiligung aller Bundesländer und des Bundes erreicht werden, welche auf die bestehende, am 31.12.2019 auslaufende Regelung folgt.

3. Für eine Klage gegen den bestehenden Finanzausgleich sind gute juristische Sachargumente dringend notwendig, die derzeit weder von der bayerischen noch von der hessischen Landesregierung vorgelegt wurden.

4. Populistische Äußerungen wie Forderungen nach einer Neuordnung der Bundesländer und unsachliche Hinweise auf das Ausgabeverhalten einzelner Nehmerländern in ausgewählten Politikbereichen sind wenig hilfreich. Wer den Länderfinanzausgleich und das grundgesetzlich verankerte Budgetrecht der Bundesländer verwechselt, braucht die Tür nach Karlsruhe überhaupt nicht zu öffnen.

5. Die Rechtslage ist hier eindeutig: Der LFA wurde nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes auf der Grundlage des Maßstäbegesetzes von Bundestag und Bundesrat gesetzlich konkretisiert. Er ist ausschließlich ein Finanzausgleich auf der Ebene der Einnahmen der Länder. Über die Ausgaben entscheiden die einzelnen Länder im Rahmen des Budgetrechts und der ihnen nach LFA und ggf. zustehenden Bundesergänzungszuweisungen Steuereinnahmen unter Beachtung der Vorgaben der Schuldengrenze autonom.

6. Das Gejammer der Koalition von CDU und FDP über das hohe Niveau der hessischen Einzahlungen in den LFA ist ungerechtfertigt und übersieht wichtige Fakten:
6.1. Hessen hat im Jahr 2012 gemäß dem vorläufiger Abschluss des LFA eine Finanzkraft von rund 111% des Bundesdurchschnitts. Das ist die niedrigste Finanzkraft seit dem Jahr 1995. Damals betrug sie 112 %. (Anlage 1), in den folgenden Jahren betrug sie sechsmal mehr als 120 %. Das Jahr 2012 ist der absolute Tiefpunkt bei der Finanzkraft.
6.2 Auch bei den absoluten Zahlen ergibt sich ein interessantes Bild: 2012 betrug die Zahlungspflicht Hessen (bei 111% Finanzkraft) 1,327 MRD Euro bei anrechenbaren Steuereinnahmen von 21,6 Mrd. Euro. Im Jahre 1995, der zweitniedrigsten hessischen Finanzkraft im gesamten Zeitraum beliefen sich die hessischen Zahlungsverpflichtungen auf 1,1 Mrd. Euro bei anrechenbaren Einnahmen von rund 14 Mrd. Euro. (Anlagen 2 und 3)
6.3 Neben Hessen gibt es nur zwei weitere Bundesländer, die über den gesamten Zeitraum von 1995 bis 2012 Geberländer sind: Bayern und Baden-Württemberg.
Als Fazit lässt sich feststellen, dass Hessen nicht nur seinen ersten Platz bei den absoluten Zahlen (96, 97, 99, 2000, 2001, 2006 und 2007) sondern auch bezogen auf die Einwohnerzahlen verloren hat. Dies sagt viel aus über die Entwicklung der Steuerkraft des Bundeslandes Hessen unter schwarz-gelb.

7. Bei aller Komplexität des derzeitigen LFA gibt es doch einige zentrale Stellschrauben, die bei einer juristischen Überprüfung zu beachten sind.
7.1 Die derzeitige Einwohnerveredelung der drei Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen beträgt jeweils 135 %. Solche Veredelungen sind zwar auch bei allen kommunalen Finanzausgleichen üblich, die Höhe wäre mit guten Argumenten sicherlich verhandelbar. In den dünnbesiedelten Flächenländern Sachsenanhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern betragen sie für den kommunalen Anteil jedoch nur 102 – 103%, was sicherlich berechtigt ist, jedoch kaum ins Gewicht fällt.
7.2 Der seit 2005 geltende linear-progressive Tarifverlauf hat die maximale Grenzbelastung für Geberländer von 80% auf 75% abgesenkt und einen „Deckel“ eingeführt, der die durchschnittliche Abschöpfung auf 72,5 % begrenzt. Hier ist über weitere Anreizfunktionen für Geber- und Nehmerländer nachzudenken, da der der Abschöpfungstarif (Geberländer) und der Auffüllungstarif (Nehmerländer) symmetrisch ist.
7.3 Das 2005 eingeführte Prämienmodell sollte weiterentwickelt werden:
Für überdurchschnittliche Steigerung des Steueraufkommens einzelner Bundesländer gibt es einen nichtanzurechnenden Bonus, von dem 2012 7 Bundesländer (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen. Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern) profitiert haben. Dieser Bonus für überdurchschnittliche Steigerungen des Steueraufkommens sollte erhöht werden. Neben einer Erhöhung des Bonus sollte auch die verbesserte Ausschöpfung der bestehenden Steuerpflicht durch die Steuerverwaltung (Kosten der Steuerverwaltung) in die Berechnung des LFA einbezogen werden.
7.4 Bereits durch die Reform 2005 wurde die Berechnungsgrundlage des LFA verbreitert:
Der kommunale Steueranteil wurde statt mit 50% jetzt mit 64% einbezogen. Bei einer Klage besteht nunmehr die Gefahr, dass der kommunale Anteil auf bis zu 100% erhöht werden könnte. Dann hätte Hessen auf Grund der hohen Finanzkraft seiner Kommunen mit Zitronen gehandelt, da Schätzungen zufolge bis zu 500 Millionen Euro mehr in den LFA einzuzahlen wären.

8. Eine Klage gegen den derzeitigen LFA benötigt gute und richtige Sachargumente.

9. In der öffentlichen Diskussion müssen eindeutig falsche Aussagen müssen vom Tisch:
Das Budgetrecht der Länder darf nicht mit dem LFA vermengt werden. Außerdem fällt Hessen weder nach Abschluss des Länderfinanzausgleichs noch nach Einbeziehung der Fehlbetrags-/allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in der Finanzkraftreihenfolge zurück.

10. Unabdingbar ist eine klare und nachvollziehbare Risikoabwägung bezüglich des Erfolgs einer Klage ( Einbeziehung eines höheren Kommunalanteils )

11. Ganz wichtig ist die Vorlage eines fundierten inhaltlich tragfähigen Konzeptes. Davon sind die Landesregierung und besonders die derzeitigen Koalitionsfraktionen in Hessen noch sehr weit entfernt.

Zusammenfassung der Abrechnungsergebnisse (pdf-Datei)